Politische Ansichten

Definition im deutschen Außenwirtschaftsrecht § 4 Abs. 2 Nr.7 AWG definiert Wertpapiere als alle Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar1937 (Reichsgesetzblatt I, S. 171). Weiterhin gelten auch Anteile an einem Wertpapiersammelbestand oder an einer Sammelschuldbuchforderung, sowie Rechte auf Lieferung oder Zuteilung von Wertpapieren als Wertpapiere.

Diese Wertpapiere gelten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 AWG als inländische Wertpapiere, wenn sie von einer deutschen oder vor dem
9. Mai1945 von einer Person (natürliche Person oder juristische Person) mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember1937 ausgestellt worden sind. Alle anderen Wertpapiere gelten nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 AWG als ausländische Wertpapiere.



Definition im deutschen Kreditwesengesetz  § 1 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2
Kreditwesengesetz (KWG) definiert Wertpapiere, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, als Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine und andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie an einem Markt gehandelt werden können; Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Die KWG-Definition ist eigenständig. Der Wertpapierbegriff anderer Gesetze ist im KWG nur anwendbar, wenn die gesetzlichen Regelungszwecke übereinstimmen.
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