Abgrenzungen


Abgrenzungen:

 Die geforderte Verbriefung schließt bloße Beweisurkunden (= Beweis des Bestehens des Rechts), wie zum Beispiel Quittung, Schuldschein, Kaufvertrag, sowie bei einfachen Legitimationsurkunden (= Prüfung der Berechtigung des Vorlegers zur Empfangnahme einer Leistung), beispielsweise Garderobenmarke, Gepäckaufbewahrungsschein, Reparaturschein, von der Definition aus. Manchmal wird die obige Definition insofern zusätzlich eingeschränkt, als Rektapapiere (siehe unten) keine Wertpapiere sind.

Keine Wertpapiere sind:

Ein Gutschein eines Kaufhauses ist kein Wertpapier, denn er verbrieft zwar das Recht, beim Herausgeber etwas im genannten Wert zu erhalten, kann aber nicht kraftlos erklärt werden.
Eine Banknote ist heute normalerweise kein Wertpapier, sondern ein Zahlungsmittel. Noch vor einigen Jahrzehnten war eine Banknote durch ihre Golddeckung durchaus häufig ein Wertpapier, weil sie jederzeit gegen eine festgelegte Menge Gold getauscht werden konnte (z. B. der US-Dollar bis 1973).
Ein Pass oder eine Identitätskarte ist kein Wertpapier, da diese Urkunden eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition, also kein Privatrecht verbriefen.